Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I
LPO I§ 97 Lernbehindertenpädagogik – vertieftes Studium (Förderschwerpunkt Lernen – Pädagogik bei Lernschwierigkeiten/Lernbeeinträchtigungen)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/97#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1. mindestens 10 Leistungspunkten aus der Allgemeinen Heil- und Sonderpädagogik,
2. mindestens 20 Leistungspunkten aus der Pädagogik im Förderschwerpunkt Lernen,
3. mindestens 24 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Lernen,
4. mindestens 22 Leistungspunkten aus der Psychologie und Soziologie im Förderschwerpunkt Lernen einschließlich Förderdiagnostik.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/97#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1. Allgemeine Heil- und Sonderpädagogik,
2. pädagogische Grundlagen im Förderschwerpunkt Lernen,
3. Didaktik des Unterrichts im Förderschwerpunkt Lernen,
4. psychologische und soziologische Grundlagen der Förderdiagnostik im Förderschwerpunkt Lernen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/97#abs-3 (3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
1. Eine Aufgabe aus der Pädagogik oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Lernen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt;
2. eine Aufgabe aus den psychologischen oder soziologischen Grundlagen der Förderdiagnostik im Förderschwerpunkt Lernen
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.