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LPO I

§ 98 Schwerhörigenpädagogik – vertieftes Studium (Förderschwerpunkt Hören, auditiv-visuelle Ausrichtung)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/98#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von

1. mindestens 4 Leistungspunkten aus dem Bereich medizinische Grundlagen,

2. mindestens 19 Leistungspunkten aus der Schwerhörigenpädagogik einschließlich allgemeiner sonderpädagogischer Grundlagen sowie Grundlagen von zwei weiteren sonderpädagogischen Fachrichtungen,

3. mindestens 21 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, auditiv-visuelle Ausrichtung,

4. mindestens 3 Leistungspunkten aus der Pädagogischen Audiologie,

5. mindestens 10 Leistungspunkten aus der Psychologie und Förderdiagnostik,

6. mindestens 10 Leistungspunkten aus der Sprachwissenschaft/Phonetik,

7. mindestens 8 Leistungspunkten aus der Hörgeschädigtenspezifischen Kommunikation, auditiv-visuelle Ausrichtung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/98#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Schwerhörigenpädagogik,

2. Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, auditiv-visuelle Ausrichtung,

3. Pädagogische Audiologie,

4. Psychologie und Förderdiagnostik,

5. Schwerhörigenspezifische Kommunikation.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/98#abs-3 (3) Prüfungsteile

1. Schriftliche Prüfung

a) Eine Aufgabe aus der Schwerhörigenpädagogik sowie der Psychologie und Förderdiagnostik im Förderschwerpunkt Hören

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt;

b) eine Aufgabe aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, auditiv-visuelle Ausrichtung

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.

2. Praktische Prüfung

Schwerhörigenspezifische Kommunikation

(Dauer: 20 Minuten).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/98#abs-4 (4) Bewertung

Die Prüfung gemäß Abs. 3 Nr. 2 wird von einer prüfungsberechtigten Person aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Personenkreis und einer prüfungsberechtigten Person aus dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 genannten Personenkreis abgenommen. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 werden die Noten für die schriftlichen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und b je vierfach und die Note für die praktische Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 einfach gewertet (Teiler 9).

§ 97 § 98a