Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I

LPO I

§ 96 Körperbehindertenpädagogik – vertieftes Studium (Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/96#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von

1. mindestens 5 Leistungspunkten aus dem Fachgebiet Allgemeine Heil- und Sonderpädagogik,

2. mindestens 20 Leistungspunkten aus der Pädagogik im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung,

3. mindestens 20 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung,

4. mindestens 20 Leistungspunkten aus der Psychologie im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, davon 10 Leistungspunkte in Veranstaltungen zur Diagnostik,

5. mindestens 10 Leistungspunkten aus der Medizin im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, davon 5 Leistungspunkte in einer Veranstaltung zu einem therapeutischen Konzept.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/96#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Pädagogik im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (einschließlich Förderdiagnostik),

2. Didaktik im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (einschließlich Förderdiagnostik),

3. Psychologie im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (einschließlich Förderdiagnostik).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/96#abs-3 (3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

1. Eine Aufgabe aus der Pädagogik oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt;

2. eine Aufgabe aus der Psychologie im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.

§ 95 § 97