Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I

LPO I

§ 72 Latein

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/72#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Graecum.

2. Nachweis von

a) mindestens 2 Leistungspunkten aus dem Bereich der Grundkenntnisse der klassischen Philologie,

b) mindestens 25 Leistungspunkten aus deutsch-lateinischen und lateinisch-deutschen Sprach- und Stilübungen,

c) mindestens 38 Leistungspunkten aus der Lektüre und Interpretation lateinischer, darunter auch nachantiker Autoren und Werke unter besonderer Berücksichtigung der Geschichte des griechisch-römischen Altertums, antiker Philosophie, griechisch-römischer Mythologie und Religion sowie der antiken Kultur und ihres Fortlebens,

d) mindestens 2 Leistungspunkten aus der römischen Archäologie,

e) mindestens 1 Leistungspunkt aus einer Exkursion,

f) mindestens 2 Leistungspunkten aus dem Bereich der griechischen Philologie (bei der Fächerverbindung Griechisch, Latein entfällt diese Zulassungsvoraussetzung; in diesem Fall sind mindestens 2 Leistungspunkte aus den Bereichen Alte Geschichte, antike Philosophie, Mittellatein oder Sprachwissenschaft nachzuweisen),

g) mindestens 8 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/72#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Methoden der lateinischen Philologie.

2. Schulgrammatik, Sprachgeschichte, historische Grammatik; die häufigsten metrischen Formen.

3. Geschichte des griechisch-römischen Altertums, antike Philosophie, antike Rhetorik, griechisch-römische Mythologie und Religion, antike Kultur und ihr Fortleben.

4. Lateinische Literatur in ihren Gattungen; Interpretation bedeutender lateinischer Autoren und Werke:

a) literaturwissenschaftliche Analyse und literarhistorische Einordnung,

b) Gattungsspezifika und stilistische Besonderheiten,

c) historischer, geistesgeschichtlicher, kultureller und gesellschaftlicher Hintergrund,

d) Überlieferungs- und Wirkungsgeschichte.

5. Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere schülerbezogene Vermittlung fachwissenschaftlicher Kenntnisse sowohl im Sprach- als auch im Lektüreunterricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/72#abs-3 (3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

1. Übersetzung eines lateinischen Textes aus einem Prosaiker oder Dichter ins Deutsche

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),

2. Übersetzung eines deutschen, dem antiken Gedankenkreis zugeordneten Textes ins Lateinische

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden),

3. Interpretation eines lateinischen Textes nach Leitfragen

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden),

4. eine Aufgabe aus der Fachdidaktik

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/72#abs-4 (4) Besondere Bestimmungen für die schriftliche Hausarbeit

Die schriftliche Hausarbeit kann auch aus griechisch-römischer Philosophie, Alter Geschichte, Klassischer Archäologie oder aus der Sprachwissenschaft gefertigt werden; in diesen Fällen muss an der Themenstellung und an der Korrektur eine prüfungsberechtigte Person beteiligt sein, die für die Bereiche gemäß Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/72#abs-5 (5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Latein

Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.

§ 71 § 73