Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I

LPO I

§ 50 Kunst

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/50#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Bestehen einer Eignungsprüfung vor Beginn des Studiums gemäß der Qualifikationsverordnung.

2. Nachweis von

a) mindestens 28 Leistungspunkten aus dem Bereich Künstlerische Praxis, darunter Grafisches Gestalten (insbesondere Zeichnen und Drucken), farbiges Gestalten, Gestalten im Raum, Gestalten mit verschiedenen – insbesondere digitalen – Medien, Szenisches Spiel,

b) mindestens 8 Leistungspunkten aus dem Bereich Bildnerische Praxis, darunter Werken oder Konstruktives Bauen und Fertigungsbezogenes Zeichnen (einschließlich CAD) oder Umwelt- und Produktgestaltung; Studierende des Lehramts an Realschulen müssen davon mindestens 4 Leistungspunkte aus dem Teilbereich Fertigungsbezogenes Zeichnen (einschließlich CAD) nachweisen;

c) mindestens 9 Leistungspunkten aus der Kunstwissenschaft,

d) mindestens 10 Leistungspunkten aus der Fachdidaktik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/50#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Kunstpraxis

Gestaltung und Präsentation in verschiedenen Techniken und Medien.

2. Kunstwissenschaft

Kunstgeschichte bis zur Gegenwartskunst (Schwerpunkt Europa); Werkerschließung.

3. Fachdidaktische Kenntnisse gemäß § 33, insbesondere:

Bildnerisches Gestalten in der Kindheit und Jugend, Methoden und Konzepte des Kunstunterrichts (Geschichte der Kunstpädagogik, Kreativitätsförderung, Werkbetrachtung, Unterrichtsmodelle: Planung, Durchführung, Reflexion).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/50#abs-3 (3) Prüfungsteile

1. Praktische Prüfung

Eine Aufgabe aus der Kunstpraxis

(Bearbeitungszeit: 6 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.

2. Schriftliche Prüfung

a) Werkanalyse: formale und inhaltliche Auseinandersetzung mit Kunstwerken unter Berücksichtigung historischer Aspekte

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt;

b) eine Aufgabe aus der Fachdidaktik

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

drei Themen werden zur Wahl gestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/50#abs-4 (4) Bewertung

Die praktischen Arbeiten nach Abs. 3 Nr. 1 werden von einem Prüfungsausschuss beurteilt, der mit Stimmenmehrheit entscheidet; kommt eine Stimmenmehrheit für eine Note nicht zustande, so gilt § 26 Abs. 11 Satz 2 und 3 sinngemäß. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote nach § 30 wird die Note für die praktische Leistung nach Abs. 3 Nr. 1 dreifach, die Note für die schriftliche Leistung nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a einfach gewertet (Teiler 4).

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/50#abs-5 (5) Besondere Bestimmungen für die Erweiterung mit Kunst

Es ist der Nachweis gemäß Abs. 1 Nr. 1 zu erbringen.

§ 49a § 51