Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I

LPO I

§ 49a Islamischer Unterricht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/49a#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Universitärer Leistungsnachweis aus den Themenbereichen:

1. Exegetische, systematische, praktische, philosophisch-historische und sprachliche Grundlagen des Islam,

2. Theologische Reflexion des Islam: Gottes-, Menschen- und Weltbild; Theologiegeschichte des Islam; islamisches Recht; islamische Philosophie; kulturräumlicher Bezug; Grundlagen der jüdischen und christlichen Religion,

3. Islamische Religionspädagogik und Fachdidaktik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/49a#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Fachwissenschaftliche Kenntnisse

a) Kenntnisse über die inhaltliche Grundstruktur von Koran und Hadith,

b) Überblick über den Islam als religiöses, historisches, kulturräumliches und gesellschaftliches Phänomen,

c) Überblick über Quellen des Islam in ihren historischen, gesellschaftlichen, interreligiösen und interkulturellen Bezügen,

d) Grundlagen nicht-islamischer Religionen und Weltanschauungen.

2. Fachdidaktik

a) Überblick über Quellen des Islam in Bezug auf die Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen,

b) der Islam als Thema des schulischen Unterrichts.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/49a#abs-3 (3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

1. Eine Aufgabe aus dem Bereich der islamischen Fachwissenschaften

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

drei Themen werden zur Wahl gestellt;

2. eine Aufgabe aus der Fachdidaktik

(Bearbeitungszeit: 3 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.

§ 49 § 50