Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I
LPO I§ 104 Geistigbehindertenpädagogik – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/104#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1. mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Pädagogik bei geistiger Behinderung,
2. mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Didaktik im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung;
dabei sind heil- und sonderpädagogische Grundlagen jeweils besonders zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/104#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
1. Pädagogik bei geistiger Behinderung unter Berücksichtigung heil- und sonderpädagogischer Grundlagen,
2. Didaktik im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/104#abs-3 (3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Pädagogik bei geistiger Behinderung unter Berücksichtigung heil- und sonderpädagogischer Grundlagen oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/104#abs-4 (4) Nichtbestehen der Prüfung
Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.