Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I

LPO I

§ 104 Geistigbehindertenpädagogik – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/104#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von

1. mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Pädagogik bei geistiger Behinderung,

2. mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Didaktik im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung;

dabei sind heil- und sonderpädagogische Grundlagen jeweils besonders zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/104#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Pädagogik bei geistiger Behinderung unter Berücksichtigung heil- und sonderpädagogischer Grundlagen,

2. Didaktik im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/104#abs-3 (3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

Eine Aufgabe aus der Pädagogik bei geistiger Behinderung unter Berücksichtigung heil- und sonderpädagogischer Grundlagen oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/104#abs-4 (4) Nichtbestehen der Prüfung

Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.

§ 103 § 105