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# § 104 LPO I (Bayern) — Geistigbehindertenpädagogik – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)

Lehramtsprüfungsordnung I  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von

1. mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Pädagogik bei geistiger Behinderung,

2. mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Didaktik im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung;

dabei sind heil- und sonderpädagogische Grundlagen jeweils besonders zu berücksichtigen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Pädagogik bei geistiger Behinderung unter Berücksichtigung heil- und sonderpädagogischer Grundlagen,

2. Didaktik im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.

(3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

Eine Aufgabe aus der Pädagogik bei geistiger Behinderung unter Berücksichtigung heil- und sonderpädagogischer Grundlagen oder aus der Didaktik im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.

(4) Nichtbestehen der Prüfung

Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.

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Zitiervorschlag: § 104 LPO I (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/104

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