Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I

LPO I

§ 103 Gehörlosenpädagogik – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt Hören, visuell-auditive Ausrichtung)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/103#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis von

1. mindestens 8 Leistungspunkten aus der Gehörlosenpädagogik,

2. mindestens 8 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, visuell-auditive Ausrichtung,

3. mindestens 4 Leistungspunkten aus der Pädagogischen Audiologie.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/103#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Pädagogische Audiologie.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/103#abs-3 (3) Prüfungsteile

Schriftliche Prüfung

Eine Aufgabe aus der Pädagogischen Audiologie

(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);

zwei Themen werden zur Wahl gestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/103#abs-4 (4) Nichtbestehen der Prüfung

Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.

§ 102 § 104