Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I
LPO I§ 103 Gehörlosenpädagogik – Qualifizierungsstudium (Förderschwerpunkt Hören, visuell-auditive Ausrichtung)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/103#abs-1 (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis von
1. mindestens 8 Leistungspunkten aus der Gehörlosenpädagogik,
2. mindestens 8 Leistungspunkten aus der Didaktik im Förderschwerpunkt Hören, visuell-auditive Ausrichtung,
3. mindestens 4 Leistungspunkten aus der Pädagogischen Audiologie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/103#abs-2 (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen
Pädagogische Audiologie.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/103#abs-3 (3) Prüfungsteile
Schriftliche Prüfung
Eine Aufgabe aus der Pädagogischen Audiologie
(Bearbeitungszeit: 4 Stunden);
zwei Themen werden zur Wahl gestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/103#abs-4 (4) Nichtbestehen der Prüfung
Für das Nichtbestehen der Prüfung gilt die Regelung in § 32 Abs. 5 entsprechend, außer im Falle der Erweiterung nach § 101 Satz 1 und 2.