Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I

LPO I

§ 102 Praktikum

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/102#abs-1 (1) Im Zusammenhang mit dem Qualifizierungsstudium einer sonderpädagogischen Fachrichtung ist ein Praktikum gemäß den Sätzen 2 und 3 an einer Förderschule der gewählten Fachrichtung abzuleisten. Das zusammenhängende zweiwöchige Praktikum umfasst mindestens 10 Schultage während der vorlesungsfreien Zeit und steht in Verbindung mit den didaktischen Lehrveranstaltungen in der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung. Die Aufgaben und Studienziele entsprechen den Aufgaben und Studienzielen des sonderpädagogischen Praktikums nach § 93 Abs. 1 Nr. 4, beschränkt auf die Fächer des oder der Studierenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/102#abs-2 (2) Der Nachweis des Praktikums nach Abs. 1 ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in der sonderpädagogischen Fachrichtung des Qualifizierungsstudiums.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/102#abs-3 (3) Das Praktikum nach Abs. 1 entfällt, wenn eine mindestens vierwöchige zusammenhängende Unterrichtstätigkeit an einer Förderschule der Fachrichtung nachgewiesen wird, die der gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung des Qualifizierungsstudiums entspricht.

§ 101 § 103