Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesorganisationsgesetz

LOG

§ 9 Einrichtungen des Landes und Landesbetriebe

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/9#abs-1 (1) Einrichtungen des Landes sind rechtlich unselbstständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung. Ihre Tätigkeit ist vorrangig auf die Unterstützung der Behörden im Land ausgerichtet. Sie können auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und aufgrund des § 6 für zuständig erklärt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/9#abs-2 (2) Landesbetriebe sind rechtlich unselbstständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung, die überwiegend öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten erfüllen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/9#abs-3 (3) Einrichtungen des Landes und Landesbetriebe werden durch die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Landesbehörde durch Erlass errichtet, der im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu geben ist. Die einzelnen Einrichtungen und Landesbetriebe müssen im Haushaltsplan enthalten sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/9#abs-4 (4) Die Landesbetriebe sollen nach einheitlichen Grundsätzen errichtet und geführt werden.

§ 8 § 10