nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 LOG (Brandenburg) — Untere Landesbehörden

Landesorganisationsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Allgemeine untere Landesbehörden sind die Landrätinnen und Landräte und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister.

(2) Sonstige untere Landesbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unterstehen und für Teile des Landes zuständig sind. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung ermächtigte oberste Landesbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeitsbezirke der sonstigen unteren Landesbehörden.

(3) Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung ermächtigte oberste Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung zum Zwecke einer Vereinfachung der Verwaltung oder einer Verbesserung der Verwaltungsleistung einer unteren Landesbehörde Aufgaben im Zuständigkeitsbezirk anderer unterer Landesbehörden übertragen; abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

---

Zitiervorschlag: § 8 LOG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LOG/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
