Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesorganisationsgesetz
LOG NRW§ 25 Prüfungsämter und Prüfungsausschüsse
Stand: 26.08.2026
Die Stellung der Behörden und Einrichtungen, denen die Prüfung von Personen obliegt, insbesondere der Prüfungsämter und Prüfungsausschüsse, bleibt unberührt.