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§ 25 LOG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsämter und Prüfungsausschüsse

Landesorganisationsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Stellung der Behörden und Einrichtungen, denen die Prüfung von Personen obliegt, insbesondere der Prüfungsämter und Prüfungsausschüsse, bleibt unberührt.