Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesorganisationsgesetz
LOG NRW§ 24 Abweichender Behördenbegriff
Stand: 26.08.2026
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Vorschriften, aus denen sich ergibt, daß die dort für Behörden getroffenen Bestimmungen auch für Einrichtungen des Landes gelten sollen, bleiben insoweit unberührt.