Gesetze / LNG-Verordnung

LNGV

§ 20 Kostenmindernde Erlöse und Erträge

Stand: 19.11.2022

Bund

Sonstige Erlöse und Erträge müssen, soweit sie sachlich dem Anlagenbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung der LNG-Anlage zu entnehmen sind, von den Kosten abgezogen werden. Dies betrifft insbesondere:

1.
aktivierte Eigenleistungen,
2.
Zins- und Beteiligungserträge,
3.
Zuschüsse oder
4.
sonstige Erträge und Erlöse.
§ 19 § 21