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# § 20 LNGV — Kostenmindernde Erlöse und Erträge

LNG-Verordnung  
Stand: 19.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sonstige Erlöse und Erträge müssen, soweit sie sachlich dem Anlagenbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung der LNG-Anlage zu entnehmen sind, von den Kosten abgezogen werden. Dies betrifft insbesondere:

- 1. aktivierte Eigenleistungen,

- 2. Zins- und Beteiligungserträge,

- 3. Zuschüsse oder

- 4. sonstige Erträge und Erlöse.

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Zitiervorschlag: § 20 LNGV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LNGV/20

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