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§ 20 LNGV — Kostenmindernde Erlöse und Erträge

LNG-Verordnung

Stand: 19.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sonstige Erlöse und Erträge müssen, soweit sie sachlich dem Anlagenbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung der LNG-Anlage zu entnehmen sind, von den Kosten abgezogen werden. Dies betrifft insbesondere:

1.
aktivierte Eigenleistungen,
2.
Zins- und Beteiligungserträge,
3.
Zuschüsse oder
4.
sonstige Erträge und Erlöse.