Gesetze / LNG-Beschleunigungsgesetz

LNGG

§ 10 Weitere Verfahrensanordnungen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LNGG/10?asof=2022-10-13#abs-1 (1) Ist für ein Zulassungsverfahren für ein Vorhaben nach § 2 eine ortsübliche oder öffentliche Bekanntmachung angeordnet und ist nach den dafür geltenden Vorschriften der Anschlag an einer Amtstafel oder die Auslegung zur Einsichtnahme vorgesehen, ist § 2 des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befristung auf Bekanntmachungen, deren Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2023 endet, nicht stattfindet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LNGG/10?asof=2022-10-13#abs-2 (2) Ist für ein Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 2 die Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen vorgesehen, auf die nach den für die Auslegung geltenden Vorschriften nicht verzichtet werden kann, ist § 3 des Planungssicherstellungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befristung auf Bekanntmachungen, deren Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2023 endet, nicht stattfindet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LNGG/10?asof=2022-10-13#abs-3 (3) Ist für ein Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 2 die Durchführung eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung angeordnet oder hält die Behörde einen Erörterungstermin für erforderlich, ist § 5 des Planungssicherstellungsgesetzes anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LNGG/10?asof=2022-10-13#abs-4 (4) Für Entscheidungen über Vorhaben nach § 2 Absatz 1 sind die §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.

§ 14