Gesetze / Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung
LMZDV§ 4 Nitrite und Nitritpökelsalz
Stand: 09.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMZDV/4#abs-1 (1) Nitrite dürfen weder in Betriebe, die Lebensmittel herstellen, verbracht werden noch in diesen Betrieben aufbewahrt oder gelagert werden. Dieses Verbot gilt nicht für das Verbringen von Natrium- und Kaliumnitrit in Betriebe, die Mischungen aus Natrium- oder Kaliumnitrit mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz (Nitritpökelsalz) herstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMZDV/4#abs-2 (2) Wer Nitritpökelsalz herstellen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
Nitritpökelsalz darf nur in Räumen hergestellt werden, die ausschließlich zu diesem Zweck bestimmt sind.