Gesetze / Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung
LMZDV§ 5 Kennzeichnung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMZDV/5#abs-1 (1) Nicht vorverpackte Lebensmittel nach § 2 Nummer 3, die nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, und nicht vorverpackte Lebensmittel nach § 2 Nummer 1 und 2 dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit dem Ziel der Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur in den Verkehr gebracht werden oder durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden, wenn die bei ihrer Herstellung verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe in der nach Absatz 2 bezeichneten Art und Weise mit den folgenden Angaben gekennzeichnet werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMZDV/5#abs-2 (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind bereitzustellen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMZDV/5#abs-3 (3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 8 können entfallen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LMZDV/5#abs-4 (4) Vorverpackte Tafelsüßen dürfen an Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LMZDV/5#abs-5 (5) Für die Kennzeichnung von vorverpackten Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent gelten Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Nummer 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bereitzustellen sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LMZDV/5#abs-6 (6) Für frisches Obst und Gemüse,
gilt Absatz 1 Nummer 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bereitzustellen sind.