Gesetze / Lebensmittelhygiene-Verordnung
LMHV§ 5 Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- VG Berlin, 06.12.2019 – 14 L 57.19Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2020 – OVG 5 S 39.19Zitiert von 2
- BAG, 14.06.2016 – 9 AZR 181/15Lebensmittelindustrie - Reinigungskosten - HygienekleidungZitiert von 11
- VG Stade, 31.01.2024 – 6 A 1630/19
- VG Regensburg, 11.09.2023 – RN 5 K 21.1012
5 Entscheidungen zu § 5 LMHV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMHV%202007/5#abs-1 (1) Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten Primärerzeugnisse direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher abgibt, hat bei deren Herstellung und Behandlung unbeschadet der Anforderungen der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung die Anforderungen der Anlage 2 einzuhalten. Örtliche Betriebe des Einzelhandels sind im Falle von Absatz 2 Nummer 2 Betriebe des Einzelhandels, die im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern vom Wohnort des Jägers oder dem Erlegeort des Wildes gelegen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMHV%202007/5#abs-2 (2) Kleine Mengen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind im Falle von