Gesetze / Lebensmittelhygiene-Verordnung

LMHV

§ 6 Herstellung bestimmter traditioneller Lebensmittel

Stand: 10.06.2019

Bund

Für Lebensmittelunternehmer, die ein in Anlage 3 Spalte 1 genanntes Lebensmittel herstellen, gelten die in Anlage 3 Spalte 2 jeweils bezeichneten Anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht hinsichtlich der in Anlage 3 Spalte 3 jeweils bezeichneten Räume oder Geräte und Ausrüstungen.

§ 5 § 6a