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# § 8 LMChemPV (Brandenburg) — Ausbildungsnachweis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeweils am Ende eines Ausbildungsbereiches und des Praktikums wird dem Auszubildenden ein Ausbildungsnachweis ausgestellt. War ein Auszubildender mehreren Ausbildern zugewiesen, so haben sämtliche Ausbilder Ausbildungsnachweise zu erteilen.

(2) Eine Tätigkeit an einer Ausbildungsstelle nach § 3 Abs. 2 ist durch Bescheinigungen nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 8 LMChemPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/8

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