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# § 15 LMChemPV (Brandenburg) — Mündliche Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung umfasst die Gebiete:

Gesetzeskunde des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts einschließlich des Weinrechts,

Organisation und Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung,

Allgemeines Verwaltungsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,

Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben auf der Grundlage der einschlägigen Normen und geltenden Grundsätze.

(2) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. Sie dauert in der Regel 45 Minuten. Die Prüfungsteilnehmer werden einzeln geprüft.

(3) In der mündlichen Prüfung sind für jedes Gebiet Einzelnoten zu bilden, über die die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach der mündlichen Prüfung in gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit entscheiden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

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Zitiervorschlag: § 15 LMChemPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemPV/15

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