Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker

LMChemAPVO

§ 2 Universitätsstudium

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/2#abs-1 (1) Im Universitätsstudium werden die für die Ausübung des Berufs des Lebensmittelchemikers erforderlichen naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die notwendigen Rechtskenntnisse vermittelt. Das Universitätsstudium ist mit dem Bestehen des Zweiten Prüfungsabschnitts abgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/2#abs-2 (2) Der zeitliche Gesamtumfang aller Lehrveranstaltungen des Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereichs umfasst mindestens 235 Semesterwochenstunden.

§ 1 § 3