Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker

LMChemAPVO

§ 4 Prüfungsausschüsse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/4#abs-1 (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen sowie der durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wird bei der Technischen Universität Dresden, Institut für Lebensmittelchemie, ein Prüfungsausschuss für die Prüfungen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts, bei der LUA ein Prüfungsausschuss für die Prüfungen des Dritten Prüfungsabschnitts gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/4#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

1. dem Vorsitzenden, einem Professor der Lebensmittelchemie,

2. vier Personen, die in mindestens einem der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, zur selbständigen Lehre berechtigt sind,

3. einem studentischen Vertreter mit beratender Funktion ohne Stimmrecht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/4#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss für den Dritten Prüfungsabschnitt setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

1. dem Vorsitzenden, einem staatlich geprüften Lebensmittelchemiker aus der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde des Freistaates Sachsen,

2. drei in der amtlichen Kontrolle tätigen staatlich geprüften Lebensmittelchemikern, davon mindestens ein in der LUA tätiger Lebensmittelchemiker.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/4#abs-4 (4) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt ist als stellvertretender Vorsitzender ein Professor des Faches Lebensmittelchemie, für den Dritten Prüfungsabschnitt ein in der amtlichen Kontrolle tätiger staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker zu bestellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/4#abs-5 (5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Vertreter werden vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz für die Dauer von vier Jahren bestellt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/4#abs-6 (6) Der Prüfungsausschuss ist mit dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/4#abs-7 (7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitt

1. bestellt die Prüfer und die Beisitzenden der mündlichen Prüfung,

2. bestimmt die Personen, welche die wissenschaftliche Abschlussarbeit bewerten.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/4#abs-8 (8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für den Dritten Prüfungsabschnitt

1. bestellt die Prüfer und die Beisitzenden der mündlichen Prüfung,

2. bestimmt die Personen, welche die praktische Prüfung und die Aufsichtsarbeiten bewerten.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/LMChemAPVO/4#abs-9 (9) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses

1. bestimmt die Prüfungstermine und den Prüfungsort,

2. trifft alle Entscheidungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Für die Prüfungen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts kann der Vorsitzende seine Befugnisse auf seinen Stellvertreter übertragen.

§ 3 § 5