Gesetze / Lebensmittelbestrahlungsverordnung

LMBestrV

§ 7 Mitteilungen, Berichte

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMBestrV%202000/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die nach § 4 für die Zulassung zuständigen Behörden mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMBestrV%202000/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine Durchschrift jeder Zulassungsverfügung und jeder Änderung dieser Verfügung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMBestrV%202000/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden berichten dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit jeweils zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr über

1.
die Ergebnisse der Kontrollen, die in den zugelassenen Einrichtungen zur Bestrahlung durchgeführt werden, insbesondere in Bezug auf die Gruppen und Mengen der bestrahlten Lebensmittel und die verabreichten Dosen,
2.
die Ergebnisse der Kontrollen, die auf der Stufe des Inverkehrbringens von Lebensmitteln zum Nachweis der Bestrahlung durchgeführt werden, einschließlich der jeweils angewandten Analysemethode.
§ 6