Gesetze / Lebensmittelbestrahlungsverordnung

LMBestrV

§ 7 Straftaten, Ordnungswidrigkeiten

Stand: 09.05.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMBestrV%202000/7#abs-1 (1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 eine Bestrahlung durchführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMBestrV%202000/7#abs-2 (2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein dort genanntes Lebensmittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenntlich macht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMBestrV%202000/7#abs-3 (3) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LMBestrV%202000/7#abs-4 (4) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Bestrahlungsanlage verwendet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LMBestrV%202000/7#abs-5 (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
2.
entgegen § 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
§ 6