Gesetze / Lebensmittelbestrahlungsverordnung

LMBestrV

§ 6 Mitteilungen, Berichte

Stand: 29.11.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMBestrV%202000/6#abs-1 (1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die nach § 4 für die Zulassung zuständigen Behörden mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMBestrV%202000/6#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine Durchschrift jeder Zulassungsverfügung und jeder Änderung dieser Verfügung.

§ 5 § 7