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§ 6 LMBestrV 2000 — Mitteilungen, Berichte

Lebensmittelbestrahlungsverordnung

Stand: 29.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die nach § 4 für die Zulassung zuständigen Behörden mit.

(2) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine Durchschrift jeder Zulassungsverfügung und jeder Änderung dieser Verfügung.