Gesetze / Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung
LMBVV§ 7 Besondere Anforderungen an die Bezeichnung, die Werbung und die Verteilung von Material für Informations- oder Ausbildungszwecke
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LMBVV/7#abs-1 (1) Es ist verboten, Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung unter Verwendung des Hinweises
in den Verkehr zu bringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LMBVV/7#abs-2 (2) Es ist verboten, Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung unter Verwendung des Hinweises
in den Verkehr zu bringen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LMBVV/7#abs-3 (3) Es ist verboten, als Lebensmittelunternehmer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LMBVV/7#abs-4 (4) Es ist verboten, als Lebensmittelunternehmer Material für Informations- oder Ausbildungszwecke zu verteilen, das einer Anforderung des Artikels 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 nicht entspricht, oder Geräte oder Material für Informations- oder Ausbildungszwecke so zu gestalten oder zu verteilen, dass die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 3 Satz 2 der genannten Verordnung nicht eingehalten werden.