Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung

LKrO

Art 29 Weitere Ausschüsse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/29#abs-1 (1) Der Kreistag kann im Bedarfsfall weitere vorberatende und beschließende Ausschüsse bilden. Die Zusammensetzung der Ausschüsse regelt der Kreistag in der Geschäftsordnung (Art. 40). Art. 27 Abs. 2 und 3 und Art. 28 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/29#abs-2 (2) Der Kreistag kann in der Geschäftsordnung eine Ferienzeit bis zu sechs Wochen bestimmen. Für die Dauer der Ferienzeit ist ein Ferienausschuss nach den für beschließende Ausschüsse geltenden Vorschriften zu bilden, der alle Aufgaben erledigt, für die sonst der Kreistag, der Kreisausschuss oder ein anderer beschließender Ausschuss zuständig ist; Art. 30 ist nicht anzuwenden. Der Ferienausschuss kann jedoch keine Aufgaben erledigen, die dem Werkausschuss obliegen oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen oder nach der Geschäftsordnung nicht vom Ferienausschuss wahrgenommen werden dürfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/29#abs-3 (3) Ausschüsse nach Absatz 1 können vom Kreistag jederzeit aufgelöst werden.

Art 28 Art 30