Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung

LKrO

Art 28 Einberufung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Kreisausschuß wird von der Landrätin oder vom Landrat nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn es die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands schriftlich beantragt. In diesem Fall hat die Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch am 14. Tag nach Eingang des Verlangens, stattzufinden.

Art 27 Art 29