Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung
LKrOArt 28 Einberufung
Stand: 25.08.2026
Der Kreisausschuß wird von der Landrätin oder vom Landrat nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn es die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands schriftlich beantragt. In diesem Fall hat die Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch am 14. Tag nach Eingang des Verlangens, stattzufinden.