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# Art 29 LKrO (Bayern) — Weitere Ausschüsse

Landkreisordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Kreistag kann im Bedarfsfall weitere vorberatende und beschließende Ausschüsse bilden. Die Zusammensetzung der Ausschüsse regelt der Kreistag in der Geschäftsordnung (Art. 40). Art. 27 Abs. 2 und 3 und Art. 28 gelten entsprechend.

(2) Der Kreistag kann in der Geschäftsordnung eine Ferienzeit bis zu sechs Wochen bestimmen. Für die Dauer der Ferienzeit ist ein Ferienausschuss nach den für beschließende Ausschüsse geltenden Vorschriften zu bilden, der alle Aufgaben erledigt, für die sonst der Kreistag, der Kreisausschuss oder ein anderer beschließender Ausschuss zuständig ist; Art. 30 ist nicht anzuwenden. Der Ferienausschuss kann jedoch keine Aufgaben erledigen, die dem Werkausschuss obliegen oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen oder nach der Geschäftsordnung nicht vom Ferienausschuss wahrgenommen werden dürfen.

(3) Ausschüsse nach Absatz 1 können vom Kreistag jederzeit aufgelöst werden.

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Zitiervorschlag: Art 29 LKrO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/29

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