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LKrO

Art 40 Geschäftsordnung und Geschäftsgang der Ausschüsse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/40#abs-1 (1) Der Kreistag gibt sich eine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/40#abs-2 (2) Die Geschäftsordnung muß Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Kreistags, des Kreisausschusses und der weiteren Ausschüsse enthalten. Auf den Geschäftsgang des Kreisausschusses und der weiteren beschließenden Ausschüsse finden die Vorschriften der Art. 25 Satz 1 und 2 und Art. 41 bis 48 entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/40#abs-3 (3) Im Rahmen der Geschäftsordnung leitet und verteilt die Landrätin oder der Landrat die Geschäfte.

Art 39 Art 41