Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung

LKrO

Art 27 Zusammensetzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/27#abs-1 (1) Der Kreisausschuß besteht aus der Landrätin oder dem Landrat sowie den Kreisrätinnen und Kreisräten. Die Zahl der Kreisrätinnen und Kreisräte beträgt in Landkreisen

mit bis zu 75 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

10,

mit mehr als 75 000 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

12,

mit mehr als 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

14.

Art. 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/27#abs-2 (2) Die Mitglieder des Kreisausschusses werden vom Kreistag für die Dauer der Wahlzeit aus seiner Mitte bestellt. Hierbei hat der Kreistag dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen. Haben dabei mehrere Parteien oder Wählergruppen gleichen Anspruch auf einen Sitz, so ist statt eines Losentscheids auch der Rückgriff auf die Zahl der bei der Wahl auf diese Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen zulässig. Die Bestellung anderer als der von den Parteien und Wählergruppen vorgeschlagenen Personen ist nicht zulässig. Kreisrätinnen und Kreisräte können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in den Kreisausschuß zusammenschließen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKrO/27#abs-3 (3) Während der Wahlzeit im Kreistag eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen sind auszugleichen. Scheidet ein Mitglied aus der von ihm vertretenen Partei oder Wählergruppe aus, so verliert es seinen Sitz im Kreisausschuß.

Art 26 Art 28