Gesetze / Landesrecht Bayern / Landkreisordnung
LKrOArt. 26 Aufgaben des Kreisausschusses
Stand: 01.08.2026
Der Kreisausschuß ist ein vom Kreistag bestellter ständiger Ausschuß. Er bereitet die Verhandlungen des Kreistags vor und erledigt an seiner Stelle die ihm vom Kreistag übertragenen Angelegenheiten. In der Geschäftsordnung (Art. 40) kann bestimmt werden, dass der Kreistag Empfehlungen der Fachausschüsse auch ohne Vorbereitung durch den Kreisausschuss behandeln kann.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 26 LKrO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Bayreuth, 13.12.2024 – B 4 E 24.1157
- VG Bayreuth, 19.01.2023 – B 9 K 19.271Zitiert von 1
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 13.09.2012 – Vf. 16-VII-11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.