nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 26 LKrO (Bayern) — Aufgaben des Kreisausschusses

Landkreisordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Kreisausschuß ist ein vom Kreistag bestellter ständiger Ausschuß. Er bereitet die Verhandlungen des Kreistags vor und erledigt an seiner Stelle die ihm vom Kreistag übertragenen Angelegenheiten. In der Geschäftsordnung (Art. 40) kann bestimmt werden, dass der Kreistag Empfehlungen der Fachausschüsse auch ohne Vorbereitung durch den Kreisausschuss behandeln kann.