Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrerkonferenzverordnung
LKonfVO§ 7 Teilnahmepflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/7#abs-1 (1) Zur Teilnahme an den Gesamtlehrerkonferenzen, Klassenkonferenzen, Jahrgangsstufenkonferenzen und den gemäß § 3 Abs. 4 gebildeten sonstigen Teilkonferenzen sind alle Lehrer, Lehramtsanwärter und Studienreferendare verpflichtet, die in der betreffenden Schule, Klasse, Jahrgangsstufe oder in dem betreffenden organisatorischen Bereich der Schule selbständig unterrichten, sowie die pädagogischen Unterrichtshilfen, die in der betreffenden Klasse eingesetzt werden. Zur Teilnahme an Fachkonferenzen sind die in Satz 1 Genannten verpflichtet, wenn sie die Lehrbefähigung in den entsprechenden Fächern besitzen oder in ihnen unterrichten. Dies gilt in der Regel auch für Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/7#abs-2 (2) Nebenamtliche und nebenberufliche Lehrer sowie die diesen gleichgestellten kirchlichen Lehrkräfte sind zur Teilnahme an den in Absatz 1 genannten Konferenzen verpflichtet, soweit der Verhandlungsgegenstand ihre Teilnahme erfordert. In Zweifelsfällen entscheidet der Schulleiter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/7#abs-3 (3) Der Vorsitzende der jeweiligen Lehrerkonferenz kann in begründeten Ausnahmefällen von der Teilnahmepflicht an einzelnen Sitzungen befreien.