nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 LKonfVO (Sachsen) — Teilnahmepflicht

Lehrerkonferenzverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Teilnahme an den Gesamtlehrerkonferenzen, Klassenkonferenzen, Jahrgangsstufenkonferenzen und den gemäß § 3 Abs. 4 gebildeten sonstigen Teilkonferenzen sind alle Lehrer, Lehramtsanwärter und Studienreferendare verpflichtet, die in der betreffenden Schule, Klasse, Jahrgangsstufe oder in dem betreffenden organisatorischen Bereich der Schule selbständig unterrichten, sowie die pädagogischen Unterrichtshilfen, die in der betreffenden Klasse eingesetzt werden. Zur Teilnahme an Fachkonferenzen sind die in Satz 1 Genannten verpflichtet, wenn sie die Lehrbefähigung in den entsprechenden Fächern besitzen oder in ihnen unterrichten. Dies gilt in der Regel auch für Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten.

(2) Nebenamtliche und nebenberufliche Lehrer sowie die diesen gleichgestellten kirchlichen Lehrkräfte sind zur Teilnahme an den in Absatz 1 genannten Konferenzen verpflichtet, soweit der Verhandlungsgegenstand ihre Teilnahme erfordert. In Zweifelsfällen entscheidet der Schulleiter.

(3) Der Vorsitzende der jeweiligen Lehrerkonferenz kann in begründeten Ausnahmefällen von der Teilnahmepflicht an einzelnen Sitzungen befreien.

---

Zitiervorschlag: § 7 LKonfVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
