Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrerkonferenzverordnung
LKonfVO§ 6 Ausschüsse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/6#abs-1 (1) Jede Lehrerkonferenz kann zur Beratung spezieller Fragen aus ihrem Aufgabenbereich ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/6#abs-2 (2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Lehrerkonferenz aus ihrer Mitte gewählt. Der Schulleiter kann den Ausschüssen auf seinen Wunsch hin stets als Mitglied angehören und dort den Vorsitz übernehmen. Soweit er den Vorsitz nicht übernimmt, wählt der Ausschuss aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/6#abs-3 (3) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Bestimmungen für das Verfahren der jeweiligen Lehrerkonferenz entsprechend. Die Ausschüsse sind der betreffenden Lehrerkonferenz gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet.