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LKonfVO

§ 11 Tagesordnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/11#abs-1 (1) Der Vorsitzende der Lehrerkonferenz setzt die Tagesordnung fest. Er ist verpflichtet, Anträge, die von einem Stimm- oder Teilnahmeberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 mindestens drei Unterrichtstage vor dem Sitzungstermin schriftlich bei ihm eingereicht werden, auf die Tagesordnung zu setzen und zu Beginn der Sitzung bekannt zu geben. Für später eingehende Anträge gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/11#abs-2 (2) Jedes Mitglied der Lehrerkonferenz kann nach Erledigung der Tagesordnung Angelegenheiten zur Sprache bringen, die zum Aufgabenbereich der Lehrerkonferenz gehören. Beschlüsse darüber sind in dieser Sitzung nicht zulässig. Eine Beratung muss unterbleiben, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder widerspricht.

§ 10 § 12