Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrerkonferenzverordnung
LKonfVO§ 12 Abstimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/12#abs-1 (1) In jeder Lehrerkonferenz ist stimmberechtigt, wer zur Teilnahme an dem betreffenden Verhandlungsgegenstand verpflichtet ist. Bei Zeugnis- und Versetzungsentscheidungen sowie bei der Beschlussfassung über den Schulbericht, die Halbjahresinformation und die Bildungsempfehlung sind nur die Mitglieder der Klassenkonferenz stimmberechtigt, die den Schüler unterrichten. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/12#abs-2 (2) Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn alle Stimm- und Teilnahmeberechtigten ordnungsgemäß einberufen worden sind und mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist vom Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung festzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/12#abs-3 (3) Wird die Lehrerkonferenz zum zweite Male mit demselben Gegenstand befasst, ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einberufung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/12#abs-4 (4) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/12#abs-5 (5) Es ist geheim abzustimmen, wenn mindestens ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.