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# § 11 LKonfVO (Sachsen) — Tagesordnung

Lehrerkonferenzverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorsitzende der Lehrerkonferenz setzt die Tagesordnung fest. Er ist verpflichtet, Anträge, die von einem Stimm- oder Teilnahmeberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 mindestens drei Unterrichtstage vor dem Sitzungstermin schriftlich bei ihm eingereicht werden, auf die Tagesordnung zu setzen und zu Beginn der Sitzung bekannt zu geben. Für später eingehende Anträge gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(2) Jedes Mitglied der Lehrerkonferenz kann nach Erledigung der Tagesordnung Angelegenheiten zur Sprache bringen, die zum Aufgabenbereich der Lehrerkonferenz gehören. Beschlüsse darüber sind in dieser Sitzung nicht zulässig. Eine Beratung muss unterbleiben, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder widerspricht.

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Zitiervorschlag: § 11 LKonfVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/11

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