Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrerkonferenzverordnung
LKonfVO§ 10 Einberufung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/10#abs-1 (1) Die Lehrerkonferenzen treten nach Bedarf zusammen. Die Gesamtlehrerkonferenz soll mindestens viermal, bei Schulen mit nach § 3 Abs. 4 gebildeten Teilkonferenzen mindestens zweimal im Schuljahr zusammentreten. Die Klassenkonferenzen und die Jahrgangsstufenkonferenzen soll mindestens einmal im Schuljahr zusammentreten. Die Sitzungen sollen zu Zeiten stattfinden, in denen keine für Schüler verbindliche Unterrichtsveranstaltungen angesetzt sind, wenn nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/10#abs-2 (2) Die Lehrerkonferenz ist innerhalb von sieben Unterrichtstagen einzuberufen, wenn ein Viertel der Stimmberechtigten dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangt. Außerdem sind alle Lehrerkonferenzen auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde, die Teilkonferenzen auch auf Verlangen der Gesamtlehrerkonferenz oder des Schulleiters einzuberufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/10#abs-3 (3) Die Einberufung der Lehrerkonferenz erfolgt durch den jeweiligen Vorsitzenden. Ist dieser nicht der Schulleiter, erfolgt die Einberufung im Benehmen mit diesem.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/10#abs-4 (4) Die Einberufung ist in der für die Schule üblichen Weise unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung allen zur Teilnahme Verpflichteten und Berechtigten mindestens fünf Unterrichtstage vor dem Sitzungstermin bekannt zu machen. In dringenden Fällen, die der jeweilige Vorsitzende den Mitgliedern der Lehrerkonferenz gegenüber begründen muss, kann diese Frist verkürzt werden oder entfallen. Unterlagen für die Beratung sollen den Teilnehmern der Lehrerkonferenz so rechtzeitig zugänglich gemacht werden, dass sie sich mit ihnen vertraut machen können.