Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehrerkonferenzverordnung

LKonfVO

§ 9 Leitung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/9#abs-1 (1) Vorsitzender der Gesamtlehrerkonferenz und der Jahrgangsstufenkonferenz ist der Schulleiter, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter. Vorsitzender der Klassenkonferenz ist der Klassenlehrer. Bei anderen Teilkonferenzen wählt diese den Vorsitzenden für die Dauer eines Schuljahres aus dem Kreis der zur Teilnahme Verpflichteten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKonfVO/9#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann bei Zeugnisnoten- und Versetzungsentscheidungen sowie bei der Beschlussfassung über den Schulbericht, die Halbjahresinformation oder die Bildungsempfehlung der Schulleiter den Vorsitz der Klassenkonferenz übernehmen.

§ 8 § 10