Gesetze / Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
LKonV§ 6 Ausnahmen und Übergangsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKonV/6#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt nicht für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKonV/6#abs-2 (2) Die Anforderungen nach § 1 gelten auch als erfüllt bei Personen, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LKonV/6#abs-3 (3) Die Länder tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Personen, soweit erforderlich, durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen in den Stand gesetzt werden, alle in § 1 genannten Tätigkeiten auszuüben. § 4 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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08.08.2007 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. August 2007 (BGBl. I 1816)
BGBl. 2007 I S. 1816
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.