Gesetze / Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
LKWÜberlStVAusnV§ 13 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
Stand: 30.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKW%C3%9CberlStVAusnV/13#abs-1 (1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 sind nicht mehr anzuwenden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKW%C3%9CberlStVAusnV/13#abs-2 (2) § 5 Absatz 1 Nummer 15 und Absatz 2 ist vorbehaltlich des Satzes 2 erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden. Auf Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2019 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 5 Absatz 1 Nummer 15 und Absatz 2 erst ab dem 1. Juli 2022 anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 LKWÜberlStVAusnV →
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- VG Berlin, 18.04.2018 – 11 K 216.17Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2023 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2023 (BGBl. I Nr. 318)
BGBl. 2023 I Nr. 318
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19.09.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2019 (BGBl. BAnz AT 01.10.2019 V1)
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.