Gesetze / Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
LKWÜberlStVAusnV§ 5 Technische Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge
Stand: 20.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LKW%C3%9CberlStVAusnV/5#abs-1 (1) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn sie mit folgenden technischen Einrichtungen ausgerüstet sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LKW%C3%9CberlStVAusnV/5#abs-2 (2) Zugfahrzeug und Anhänger müssen, unabhängig vom Genehmigungszeitpunkt des Fahrzeuges, Absatz 6.5.3.1 der Regelung Nummer 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 14 vom 16.1.2019, S. 42) entsprechen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 LKWÜberlStVAusnV →
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- BVerfG, 01.04.2014 – 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12Vereinbarkeit der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen mit Überlänge mit dem GrundgesetzZitiert von 111
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.10.2023 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 276)
BGBl. 2023 I Nr. 276
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19.09.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2019 (BGBl. BAnz AT 01.10.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.